Satzung

Auf der FVV im Mai 2023 wurde eine neue Satzung verabschiedet. Diese wurde am 10.10.2023 vom Studierendenparlament anerkannt und ist seitdem in Kraft.

Satzung der Fachschaft Informatik

Zum Verständnis hier die weiterführenden Ordnungen:

FsRO

SdS

Änderungsordnung der SdS

Die Mitgliedschaft in der Fachschaft Informatik richtet sich nach §2(2) FsRO.

a) Die Fachschaft Informatik nimmt die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder wahr.

b) Die Fachschaft Informatik . . .

. . . vertritt die Interessen ihrer Mitglieder in den Gremien und Organen der Universität, der Fakultät und der verfassten Studierendenschaft.

. . . tritt ein für die Vermittlung kritischen Bewusstseins und der Erkenntnis gesellschaftlicher Relevanz von Forschung und Lehre und damit der politischen Verantwortung innerhalb von Universität und Gesellschaft.

. . . setzt sich ein für die Verbesserung des Wissenschafts- und Lehrbetriebs im Fachgebiet Informatik, insbesondere an der Fakultät für Informatik der Technischen Universität Dortmund.

. . . wirkt im Rahmen ihrer Aufgaben darauf hin, dass niemand aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Staatsangehörigkeit, Heimat oder Herkunft, Sprache und Kommunikationsform, sexueller Neigung, sexueller Identität, Behinderung oder chronischer Erkrankung, Glauben, religiöser oder politischer Anschauungen oder sozialer Situation benachteiligtwird.

c) Zur Unterstützung der Ziele nach a) und b) . . .

. . . gründet und fördert die Fachschaft Informatik studentische Arbeitsgruppen.

. . . arbeitet die Fachschaft Informatik mit anderen Organisationen und Studierendenschaften zusammen.

a) Die Organe der Fachschaft Informatik sind die in §4 FsRO bestimmten.

b) Die Mitglieder der Organe vertreten die Interessen der Fachschaft Informatik in den Gremien der Universität, gegenüber der Fakultät und gegenüber der verfassten Studierendenschaft.

a) Die Fachschaftsvollversammlung richtet autonome Referate ein.

b) Die autonomen Referate werden auf der Vollversammlung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

c) Jedem autonomen Referat werden vom FsR die für deren Arbeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.

d) Jedes autonome Referat gibt sich eine Satzung. Diese ist von der Vollversammlung zu beschließen. In der Satzung werden insbesondere die Größe, die Amtszeit, das Wahlverfahren, die Aufgaben und das Verfahren der Einberufung und der Beschlussfassung näher bestimmt. Die Satzung erhalten das StuPa und der FsR zur Kenntnisnahme.

e) Die autonomen Referate sind verpflichtet, mindestens eine Vollversammlung in der Legislatur durchzuführen. Diese Vollversammlung darf Teil der Fachschaftsvollversammlung sein.

Mitgliedschaft und Teilnahme an der Fachschaftsvollversammlung richten sich nach §14(4) FsRO sowie §43(2) SdS.

a) §14(2) FsRO findet Anwendung.

b) Die Fachschaftsvollversammlung hat folgende besondere Aufgaben, die von keinem anderen Organ der Fachschaft Informatik wahrgenommen werden können:

1) Aufgaben nach §16(3) Satz 1 FsRO.

2) Aufgaben nach §8(1–3,5) und §12 FsRO.

3) Entlastung der Finanzreferentin bzw. des Finanzreferenten des Fachschaftsrates und ihrer bzw. seiner Vertretung.

4) Erteilung von Weisungen an den Fachschaftsrat und an Gremienmitglieder.

5) Auslegung der Fachschaftssatzug in Zweifelsfällen.

a) Die Fachschaftsvollversammlung tagt mindestens einmal im Semester.

b) Die Fachschaftsvollversammlung tagt nicht in der vorlesungsfreien Zeit und an keinem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag.

c) Die Fachschaftsvollversammlung tagt in der Regel öffentlich.

a) Die Fachschaftsvollversammlung findet statt:

1) auf Beschluss des Fachschaftsrates,

2) auf Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten studentischen Vertreterinnen und Vertreter der Fachschaft Informatik im Fakultätsrat,

3) auf Verlangen von mindestens zwanzig (20) Mitgliedern der Fachschaft Informatik oder mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft Informatik,

4) auf Beschluss des Studierendenparlaments der Technischen Universität Dortmund,

5) auf Beschluss einer anderen Tagung der Fachschaftsvollversammlung,

6) auf Beschluss eines autonomen Referates.

In den Fällen 2) bis 4) gilt: Die Einberufung der Fachschaftsvollversammlung muss beim Fachschaftsrat schriftlich beantragt werden. Dieser Antrag muss die vorläufige Tagesordnung der Fachschaftsvollversammlung beinhalten. Der Fachschaftsrat ist verpflichtet, die Fachschaftsvollversammlung zu einem Termin innerhalb von zwei (2) Vorlesungswochen nach Antragsstellung einzuberufen.

b) Die Einberufung erfolgt stets unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung.

c) Die Einberufung, mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung, ist mindestens eine Woche vor dem Termin der Fachschaftsvollversammlung öffentlich auszuhängen und über üblicherweise verwendete Kommunikationswege bekannt zu geben. Zu diesen gehören insbesondere die Mailinglisten der Fachschaft. Weitere Möglichkeiten liegen im Ermessen des Fachschaftsrates.

a) Die Versammlungsleitung wird gemäß §14(3) FsRO bestimmt.

b) Im Anschluss werden insgesamt mindestens zwei Protokollantinnen bzw. Protokollanten in offener Abstimmung bestimmt.

c) Daraufhin wird die endgültige Tagesordnung beschlossen.

d) Von jeder Tagung der Fachschaftsvollversammlung wird ein Protokoll angefertigt und veröffentlicht. Es enthält mindestens:

1) den Zeitpunkt und Ort der Sitzung,

2) die Namen der Versammlungsleitung sowie der Protokollantinnen und Protokollanten,

3) die endgültige, beschlossene Tagesordnung,

4) alle Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnis,

5) die Wahlergebnisse mit den vollen Namen der Kandidatinnen und Kandidaten und dem Vermerk, ob die Wahl angenommen wurde,

6) die Ergebnisse von Abwahlen.

e) Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung und von den Protokollantinnen und Protokollanten unterzeichnet.

a) Die vorläufige Tagesordnung einer Fachschaftsvollversammlung beginnt mit der Bestimmung der Versammlungsleitung, der Protokollantinnen und Protokollanten und dem Beschluss der endgültigen Tagesordnung. Sie hat den Punkt „Sonstiges“ zu enthalten.

b) Außer in den Fällen 2.4.a)2) bis 2.4.a)5) hat die vorläufige Tagesordnung der ersten Fachschaftsvollversammlung im Semester den Punkt „Tätigkeitsbericht des Fachschaftsrates“ und „Tätigkeitsbericht der Gremienvertreter“ zu enthalten.

c) Eine Vollversammlung, die auf Antrag nach 2.4.a)2) bis 2.4.a)5) einberufen wurde, hat die im Antrag enthaltenen Tagesordnungspunkte zu enthalten.

d) Die Fachschaftsvollversammlung kann eine Satzungsänderung nur durchführen, wenn diese in der vorläufigen Tagesordnung der Fachschaftsvollversammlung fristgerecht angekündigt wurde.

e) Aus der vorläufigen Tagesordnung dürfen Tagesordnungspunkte, die in den Anträgen nach 2.4.a)2) bis 2.4.a)5) enthalten waren, nicht gestrichen werden.

f) Die endgültige Tagesordnung hat zudem immer den Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ zu enthalten.

a) Die Fachschaftsvollversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens vierzig (40) oder 5% der Mitglieder der Fachschaft Informatik anwesend sind.

b) Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Fachschaftsvollversammlung festgestellt und gilt solange als gegeben, bis die Beschlussunfähigkeit formal festgestellt wird.

c) §43(4–5) SdS finden Anwendung.

d) Stellt die Versammlungsleitung bei einer offenen Abstimmung eine eindeutige Mehrheit fest, werden nur auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes die Stimmen einzeln ausgezählt. Gibt es keinen solchen Antrag, so wird im Protokoll „Mit eindeutiger Mehrheit angenommen.“ bzw. „Mit eindeutiger Mehrheit abgelehnt.“ vermerkt.

e) Bei Wahlen finden §43(4–6) und §44 der SdS Anwendung. Insbesondere auf Widersprüche nach §44(1) Satz 3 erster Halbsatz ist Rücksicht zu nehmen.

f) Ein Beschluss der Fachschaftsvollversammlung ist für den Fachschaftsrat bindend.

g) Wahlen können auf Beschluss des Fachschaftsrats online durchgeführt werden. Näheres regelt der Beschluss. Die FVV bestätigt diesen unmittelbar vor den Wahlen in offener Abstimmung.

h) Die Abwahl eines Mitglieds ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich. Es gelten die Mehrheiten des Absatz a).

2.7.1 Wahl des Fachschaftsrates

a) Zum Mitglied im Fachschaftsrat kann jedes Mitglied der Fachschaft Informatik gewählt werden. Jede und jeder Kandidierende muss während der Fachschaftsvollversammlung anwesend sein. Abweichend können Mitglieder der Fachschaft vor der Vollversammlung dem Vorsitz der Fachschaft die Kandidatur schriftlich mitteilen, wenn sie einen wichtigen Grund zur Abwesenheit haben. Durch die Verlesung dieser Mitteilung kandidieren die betroffenen Personen auch in Abwesenheit.

b) Die Wahl besteht aus einem einzelnen Wahlgang. Der zu verwendende Wahlmodus ist eine Zustimmungswahl, das heißt jede Wählerin und jeder Wähler kann für jede Kandidatin und jeden Kandidaten die Optionen „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ wählen. Kandidierende sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

c) Abweichend vom Regelfall kann die Fachschaftsvollversammlung mit einfacher Mehrheit be- schließen, die folgenden Posten in geheimer Einzelwahl zu wählen:

  • Vorsitz und Stellvertretung
  • Finanzreferentin bzw. Finanzreferent sowie ihre bzw. seine Stellvertretung

Die Bestimmung dieser Posten aus der Mitte des Fachschaftsrates entfällt entsprechend.

d) §44(2) Unterpunkt 3 SdS findet Anwendung.

2.7.2 Bestimmung der Kassenprüfer

a) Kassenprüfer werden gemäß §28(1) FsRO gewählt.

b) Ungeachtet dessen darf jede Person auf Antrag an den Fachschaftsrat dessen Kasse prüfen.

a) Die Gründung und Finanzierung von Arbeitsgruppen richtet sich nach §15 FsRO.

b) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Konferenz der Informatikfachschaften (KIF) werden in diesem Sinne als studentische Arbeitsgruppe angesehen.

c) Die Fachschaft fördert zudem grundsätzlich eine studentische Arbeitsgruppe in einem der Haushaltslage der Fachschaft angemessenem Rahmen, die sich zur Aufgabe macht, eine Fachschaftszeitung zu erstellen und zu veröffentlichen, wenn eine zugehörige Redaktion existiert. Die Zeitung trägt seit jeher den Namen „The Busy Beaver“. Jedes Mitglied der Fachschaft Informatik hat prinzipiell das Recht in dieser Zeitung zu publizieren, die letztendliche Entscheidung über das Für und Wider bzw. die Form der Publikation obliegt jedoch der Redaktion. Die Redaktion ist in ihren Entscheidungen ausschließlich der Fachschaftsvollversammlung gegenüber verantwortlich.

Diese Satzung regelt den regulären Ablauf einer Fachschaftsvollversammlung gemäß §14(7) FsRO und ist damit auch als Geschäftsordnung für diese zu verstehen.

Die Zusammensetzung des Fachschaftsrates richtet sich nach §6 FsRO.

a) Der FsR nimmt seine Aufgaben gemäß §5 FsRO wahr.

b) Jedes Mitglied des Fachschaftsrates ist verpflichtet, regelmäßig Sprechstunden abzuhalten, um die Mitglieder der Fachschaft Informatik in allen Fragen zu beraten.

Während der Vorlesungszeit ist dies mindestens eine eineinhalbstündige Sprechstunde pro Woche.

Während der vorlesungsfreien Zeit bestimmt der Fachschaftsrat regelmäßige Sprechstunden, von denen jedes Mitglied des Fachschaftsrates mindestens eine zu belegen hat.

Die Termine der Sprechstunden sind öffentlich auszuhängen und auf den Webseiten der Fachschaft bekannt zu geben.

a) Jedes Mitglied des Fachschaftsrates ist zur Teilnahme an einer Fachschaftsvollversammlung verpflichtet. Sollte ein Mitglied durch besondere Umstände am Erscheinen auf der Versammlung gehindert sein, so hat es dies sobald möglich mitzuteilen und zu begründen.

b) Der Fachschaftsrat ist der Fachschaftsvollversammlung verantwortlich; er ist an Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung und die Bestimmungen der Fachschaftssatzung gebunden.

c) Jedes Mitglied des Fachschaftsrates ist zur Anwesenheit bei den regulären Sitzungen des Fachschaftsrates verpflichtet. Sollte ein Mitglied durch besondere Umstände am Erscheinen an einer regulären Sitzung des Fachschaftsrates gehindert sein, so hat es dies sobald möglich mitzuteilen und zu begründen.

a) Die Amtszeit des FsR richtet sich nach §9 FsRO.

b) Sinkt die Zahl der Mitglieder im Fachschaftsrat unter sechs Personen, so ist zum nächstmöglichen Termin eine Fachschaftsvollversammlung zur Durchführung einer Neuwahl einzuberufen.

c) Mitglieder des Fachschaftsrates, deren Amtszeit endet, sind angewiesen, neue Mitglieder des Fachschaftsrates in ihre Geschäfte einzuführen.

d) Auf jeder Fachschaftsvollversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes der Fachschaft Informatik eine Nachwahl stattfinden.

e) Das Ausscheiden von Mitgliedern geschieht gemäß §10 FsRO.

a) Die Abwahl von Mitgliedern des Fachschaftsrates geschieht gemäß §12 FsRO durch die Fachschaftsvollversammlung.

b) Jedes Mitglied des Fachschaftsrates kann jederzeit zurücktreten. Hierzu ist ein formloses und dokumentenechtes Schriftstück mit Unterschrift erforderlich.

§11(2) FsRO findet Anwendung.

c) In beiden Fällen endet die Amtszeit unverzüglich. Die Einweisung anderer Mitglieder des Fachschaftsrates nach Artikel 3.4.c) ist weiterhin durchzuführen.

3.6.1 Vorsitz

a) Der Fachschaftsrat wählt auf der konstituierenden Sitzung, oder auf der nächsten Sitzung nach Rücktritt oder Abwahl der bisherigen Amtsinhaberin bzw. des bisherigen Amtsinhabers, aus seiner Mitte einen Vorsitz und eine Stellvertretung. §44 SdS findet Anwendung.

b) Der Vorsitz vertritt die Fachschaft und den Fachschaftsrat. Die Stellvertretung kann ihn vertreten.

c) Der Vorsitz erhält eine Sperrvollmacht über das Konto der Fachschaft Informatik. Er muss Zugriffe auf das Konto der Fachschaft durch die Kassenverwaltung gegenzeichnen.

d) §11(1) FsRO ist anzuwenden.

3.6.2 Finanzen

a) Der Fachschaftsrat wählt auf der konstituierenden Sitzung, oder auf der nächsten Sitzung nach Rücktritt oder Abwahl des bisherigen Amtsinhabenden, aus seiner Mitte eine Finanzreferentin oder einen Finanzreferenten und eine Stellvertretung. §44 der Satzung der Studierendenschaft findet Anwendung.

b) §21 FsRO findet Anwendung.

c) §20 FsRO findet Anwendung.

d) §11(1) FsRO ist anzuwenden.

3.6.3 Kassenverwaltung

a) Der Fachschaftsrat wählt auf der konstituierenden Sitzung, oder auf der nächsten Sitzung nach Rücktritt oder Abwahl des bisherigen Amtsinhabers, aus seiner Mitte mindestens eine Kassenverwalterin bzw. einen Kassenverwalter.

b) Der Zahlungsverkehr wird gemäß §25 FsRO abgehandelt.

Die Paragraphen der Fachschaftsrahmenordnung des Abschnittes V. (§§17–30 FsRO) zur Haushalt und Wirschaftsführung finden Anwendung.

3.6.4 Beauftragte

a) Der Fachschaftsrat ist berechtigt, Personen mit besonderen beratenden Aufgaben, zur Verwaltung interner Angelegenheiten oder zur Organisation von Veranstaltungen zu beauftragen. Diese Posten sind primär mit Mitgliedern des Fachschaftsrates zu besetzen.

b) Eine Beauftragung geschieht durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit und ist nur dann gültig, wenn der Beauftragte die Aufgabe angenommen hat.

c) An Personen, die bei der Organisation und Ausrichtung von Veranstaltungen beteiligt waren, darf eine den Finanzen der Fachschaft angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

3.7 Sitzung des Fachschaftsrates

a) Der regelmäßige Turnus sowie der Ablauf der Sitzungen des Fachschaftsrates werden in seiner Geschäftsordnung festgelegt.

b) Der Fachschaftsrat tagt in der Regel öffentlich.

c) Der regelmäßige Turnus der Sitzungen des Fachschaftsrates ist öffentlich bekannt zu geben und auszuhängen.

a) Die Beschlussfähigkeit des Fachschaftsrates richtet sich nach §7 FsRO.

b) Die Beschlussfähigkeit oder Beschlussunfähigkeit wird zu Beginn einer Sitzung und kann auch während einer Sitzung auf Antrag festgestellt werden.

c) Stimmberechtigt über Beschlüsse sind ausschließlich Mitglieder des Fachschaftsrates.

d) Über Beschlüsse wird in der Regel offen mit Handzeichen abgestimmt. Ausnahmen sind in der Geschäftsordnung festzulegen.

e) Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr Stimmen dafür als dagegen sind. Außerdem gilt:

1) Beschlüsse, die Personen beauftragen, benötigen neben der Mehrheit über den Beschluss auch die Annahme der Aufgabe durch die beauftragte Person.

2) Beschlüsse, die über gebundene oder ungebundene Finanzmittel der Fachschaft entscheiden, benötigen mindestens eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Fachschaftsrates zur Annahme.

a) Von jeder Sitzung des Fachschaftsrates ist ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen.

b) Das Protokoll einer Sitzung muss mindestens folgende Informationen beinhalten:

1) Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Sitzung,

2) die Namen aller anwesenden Mitglieder des Fachschaftsrates und aller anwesenden Gäste, die von ihrem Rederecht während der Sitzung Gebrauch gemacht haben,

3) die Tagesordnung,

4) getätigte Beschlüsse und ihre Abstimmungsergebnisse.

c) Näheres darf die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates regeln.

a) Der Fachschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung zur Regelung der regulären Sitzungen.

b) Die Geschäftsordnung hat der effizienten Durchführung einer Sitzung des Fachschaftsrates beizutragen und darf sich nicht mit den Inhalten dieser Satzung widersprechen.

Unter den Begriffen „Gremienvertreterin“ und „Gremienvertreter“ versteht diese Satzung alle Angehörigen der Fachschaft, die gewähltes Mitglied in einem Gremium oder Organ der Fakultät Informatik, der Technischen Universität Dortmund oder ihrer verfassten Studierendenschaft, ausgenommen dem Fachschaftsrat Informatik, sind.

a) Auf der ersten Fachschaftsvollversammlung im Semester berichten die Gremienvertreterinnen und Gremienvertreter über ihre Arbeit in den Gremien, sofern diese die Interessen der Fachschaft berührt und ihre Pflicht zur Verschwiegenheit dem nicht entgegensteht.

b) Die Gremienvertreterinnen und Gremienvertreter berichten dem Fachschaftsrat, mit dem Ziel der Zusammenarbeit, über ihre Arbeit in den Gremien, sofern diese die Interessen der Fachschaft berührt und ihre Pflicht zur Verschwiegenheit dem nicht entgegensteht.

c) Der Fachschaftsrat berichtet den studentischen Vertreterinnen und Vertretern im Fakultätsrat über seine Arbeit, sofern diese im Bezug zu der Arbeit der Fakultät und ihrer Gremien steht.

d) Der Fachschaftsrat unterstützt Gremienvertreterinnen und -vertreter (ausgenommen solcher in Organen und Gremien der verfassten Studierendenschaft auf Ebene der Hochschule) im Rahmen seiner Möglichkeiten in ihrer Arbeit, indem er Arbeitsplätze, Büromaterialien und technische Unterstützung bereit stellt. Auf Anfrage hilft er bei der Suche nach Kandidatinnen bzw. Kandidaten für unbesetzte Positionen in Gremien und Organen.

Sollte sich nach Inkrafttreten dieser Satzung eine einzelne Bestimmung als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Wahlen und Beschlüsse, die von Organen der Fachschaft Informatik vor Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen wurden, bleiben in Kraft, soweit sie nicht ausdrücklich gegen die Satzung verstoßen.

Der Fachschaftsrat, der zur Zeit des Inkrafttretens dieser Satzung im Amt ist, bleibt im Amt, bis auf Grund dieser Satzung eine Neuwahl durchgeführt werden muss.

Der Fachschaftsrat, der zur Zeit des Inkrafttretens dieser Satzung im Amt ist, bleibt im Amt, bis auf Grund dieser Satzung, wie in §9 FsRO festgelegt, eine Neuwahl durchgeführt werden muss.

Diese Satzung muss von einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden einer Fachschaftsvollversammlung angenommen werden. Sie tritt am Tag nach Genehmigung durch das Studierendenparlament in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung außer Kraft. Die Genehmigung kann nur aus Rechtsgründen versagt werden.

a) Bestimmungen dieser Satzung können von einer Fachschaftsvollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden geändert werden.

b) Die gleiche Mehrheit ist erforderlich, wenn von den Bestimmungen dieser Satzung abgewichen werden soll.

c) Diese Satzung tritt außer Kraft, wenn eine Fachschaftsvollversammlung nach dieser Satzung mit satzungsändernder Mehrheit eine neue Fachschaftssatzung beschließt.

  • fsr/satzung.txt
  • Zuletzt geändert: 2024/03/01 16:22
  • von cegr