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Satzung

Auf der FVV im Mai 2010 wurde eine neue Satzung verabschiedet:

Mitglieder der Fachschaft Informatik (FSI) sind die ordentlich immatrikulierten Studierenden der Technischen Universität Dortmund, die sich für die Mitgliedschaft in der FSI entschieden haben.

  1. Die Fachschaft Informatik nimmt die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder wahr.
  2. Die FSI
    • vertritt die Interessen ihrer Mitglieder in den Gremien der Universität, der Fakultät und der verfassten Studierendenschaft,
    • tritt ein für die Vermittlung kritischen Bewusstseins und der Erkenntnis gesellschaftlicher Relevanz von Forschung und Lehre und damit der politischen Verantwortung innerhalb von Universität und Gesellschaft,
    • setzt sich ein für die Verbesserung des Wissenschaftsbetriebs im Fachgebiet Informatik, insbesondere an der Fakultät für Informatik der Technischen Universität Dortmund.
  3. Zur Unterstützung der Ziele nach (1) und (2)
    • gründet und fördert die FSI studentische Arbeitsgruppen (AGs),
    • arbeitet die FSI mit anderen Organisationen, insbesondere mit der Dortmunder und anderen Studierendenschaften, zusammen.
  1. Die Organe der FSI sind:
    • die Fachschafts-Vollversammlung (FVV),
    • der Fachschaftsrat (FSR).
  2. Die Mitglieder der Organe nach (1) vertreten die Interessen der FSI (nach Art. 2) in den Gremien der Universität, der Fakultät und der verfassten Studierendenschaft.
  1. Jedes Mitglied der FSI hat Sitz und Stimme in der FVV.
  2. Studierende des Lehramts, die Informatik als ein Fach gewählt haben, jedoch nicht Mitglied der FSI sind, sind ebenfalls automatisch stimmberechtigt.
  3. Informatik-NebenfächlerInnen sind auf Antrag stimmberechtigt, sofern die FVV mit einfacher Mehrheit diesen Antrag positiv bescheidet.
  1. Die FVV hat volles Entscheidungsrecht über alle Aufgaben und Tätigkeiten der FSI.
  2. Die FVV hat folgende besonderen Aufgaben, die von keinem anderen Organ der FSI wahrgenommen werden können: Die FVV
    1. beschließt und ändert die Fachschaftssatzung (Art. 26, 27),
    2. wählt den FSR und wählt Mitglieder des FSR ab (Art. 15, 16),
    3. entlastet die Finanzreferenten/FinanzreferentInnen der FSI (Art. 18),
    4. erteilt Weisungen an den FSR und an die GremienvertreterInnen,
    5. entscheidet in Zweifelsfällen über die Auslegung der Fachschaftssatzung.
  1. Die FVV tagt in der Regel öffentlich.
  2. Die FVV tagt mindestens einmal im Semester.
  3. Die FVV tagt nicht in der vorlesungsfreien Zeit.
  1. Die FVV wird vom FSR einberufen.
  2. Die FVV findet statt
    1. auf Beschluss des FSR,
    2. auf Verlangen der Mehrheit der Vertreter der FSI im Fakultätsrat (FakRat),
    3. auf Verlangen von mindestens 20 Mitgliedern der FSI,
    4. auf Beschluss des Studierendenparlaments der Technischen Universität Dortmund oder
    5. auf Beschluss einer FVV.
      In den Fällen b), c) und d) gilt: Die Einberufung der FVV muss beim FSR schriftlich beantragt werden. Der Antrag muss die vorläufige Tagesordnung (TO) der FVV enthalten. Der FSR ist verpflichtet, die FVV zu einem Termin innerhalb von 17 Vorlesungstagen nach der Antragstellung einzuberufen.
  3. Die Einberufung erfolgt stets unter Angabe einer vorläufigen TO, die den Punkt Verschiedenes und außer in den Fällen b bis e von (2) den Punkt Tätigkeitsbericht des FSR/der Gremienvertreter (GV) enthalten muss.
  4. Die Einberufung ist mindestens eine Woche lang vor dem Termin der FVV öffentlich auszuhängen.
  1. Die FVV wählt zu Beginn jeder Sitzung einen Versammlungsleiter/eine Versammlungsleiterin und bestimmt 2 Protokollanten/ProtokollantInnen. Danach wird die Beschlussfähigkeit nach Art. 9 (1) festgestellt und die endgültige TO beschlossen.
  2. Die FVV kann einen der in den Fällen a) und b) von Art. 5 (2) enthaltenen Beschlüsse nur treffen, wenn ein entsprechender Punkt in der vorläufigen TO (Art. 7 (3)) enthalten war.
  3. Nicht aus der vorläufigen TO gestrichen werden können: TO-Punkte einer TO nach Art. 7 (2) in den Fällen b), c) und d) oder der Punkt „Verschiedenes“.
  1. Die FVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 40 Mitglieder der FSI anwesend sind.
  2. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst.
  3. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen; auf Antrag eines Mitgliedes können sie auch geheim durchgeführt werden.
  1. Die FVV ist berechtigt, den FSR mit der finanziellen Unterstützung von studentischen Arbeitsgruppen (AGs) zu beauftragen. Dessen ungeachtet kann der FSR unabhängig davon AGs unterstützen.
  2. Die von der FSI finanziell unterstützten AGs sind verpflichtet, mindestens einmal im Semester in einer FVV oder in schriftlichen Infos über ihre Arbeit zu berichten (die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Konferenz der Informatik-Fachschaften (KIF) werden als AG in diesem Sinne verstanden).
  3. Die FSI unterhält als permanente AG eine Fachschaftszeitung. Die Fachschaftszeitung heißt „The Busy Beaver“. Geleitet wird die Fachschaftszeitung durch eine Redaktion, die jeweils auf ein Jahr von der FVV gewählt wird. Prinzipiell hat jedes Gremium und jede AG der FSI das Recht, im Busy Beaver zu publizieren; die letztendliche Entscheidung über das Für und Wider bzw. die Form der Publikation bleibt jedoch der Redaktion vorbehalten. Die Redaktion ist in ihren Entscheidungen allein der FVV verantwortlich. Der Busy Beaver soll mindestens einmal pro Semester erscheinen; der mögliche Umfang richtet sich nach der Haushaltslage der FSI.

Von jeder Sitzung der FVV wird ein Protokoll angefertigt und veröffentlicht. Es enthält:

  • den Zeitpunkt und Ort der Sitzung,
  • den Namen des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und der Protokollanten/ProtokollantInnen,
  • die beschlossene TO,
  • alle Beschlüsse (außer zu Geschäftsordnungsfragen),
  • Wahlergebnisse mit den vollen Namen der Kandidaten/Kandidatinnen und dem Vermerk, ob die Wahl angenommen wurde,
  • Ergebnisse von Abwahlen.

Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung und von den Protokollanten/ProtokollantInnen unterzeichnet.

Mitglied im FSR ist, wer nach Art. 15 (2-4) von der FVV in den Fachschaftsrat gewählt worden ist.

  1. Der FSR vertritt die Interessen der FSI; er führt die Geschäfte der FSI, sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen der Fachschaftssatzung und die Durchführung der Beschlüsse der FVV.
  2. Der FSR hält Verbindung mit allen Gruppen, Institutionen und Personen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben wichtig sind.
  3. Jedes Mitglied des FSR ist verpflichtet, regelmäßig Sprechstunden abzuhalten, um die Mitglieder der FSI in allen Fragen zu beraten. Während der Vorlesungszeit ist dies mindestens eine eineinhalbstündige Sprechstunde pro Woche. Für jede vorlesungsfreie Zeit beschließt der FSR regelmäßige Sprechstunden, von denen jedes FSR-Mitglied mindestens eine zu besetzen hat. Die Sprechstundentermine sind öffentlich auszuhängen und auf der Fachschaftswebseite bekannt zu geben.
  1. Jedes Fachschaftsrats-Mitglied ist zur Teilnahme an der FVV verpflichtet.
  2. Der FSR ist der FVV verantwortlich; er ist an die Beschlüsse der FVV und die Bestimmungen der Fachschaftssatzung gebunden.
  1. Der FSR wird jährlich von der ersten FVV im Sommersemester neu gewählt. Die Amtszeiten des alten FSR enden mit der konstituierenden Sitzung des neuen FSR.
  2. Zum FSR-Mitglied kann jedes Mitglied der FSI gewählt werden. Jeder Kandidat/jede Kandidatin muss auf der Wahl-FVV anwesend sein.
  3. Vor der Wahl wird eine Befragung der Kandidaten und Kandidatinnen durch die FVV durchgeführt.
  4. Über die Kandidaten und Kandidatinnen wird durch Blockwahl abgestimmt, es sei denn, mindestens eine stimmberechtigte Person möchte über jeden Kandidaten/jede Kandidatin einzeln abstimmen.
  5. Sinkt die Zahl der FSR-Mitglieder unter 5, so ist zum nächstmöglichen Termin eine FVV zur Durchführung einer Neuwahl einzuberufen.
  6. FSR-Mitglieder, deren Amtszeit endet, sind verpflichtet, neue Mitglieder des FSR in ihre Geschäfte einzuführen.
  7. Auf jeder FVV kann auf Antrag eines Fachschaftsmitgliedes eine Nachwahl stattfinden. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, muss jedoch spätestens zwei Wochen vor dem FVV-Termin beim FSR eingehen.
  1. Die FVV kann mit Mehrheit der Anwesenden ein FSR-Mitglied oder den gesamten FSR abwählen.
  2. Jedes FSR-Mitglied kann jederzeit zurücktreten. Hierzu ist ein formloses dokumentenechtes Schriftstück mit Unterschrift erforderlich.
  3. In beiden Fällen endet die Amtszeit unverzüglich. Art. 15 (6) ist auch in diesen Fällen gültig.
  1. Der FSR wählt auf der konstituierenden Sitzung oder nach Rücktritt oder Abwahl aus seiner Mitte einen Fachschaftssprecher oder eine Fachschaftssprecherin und eine Stellvertretung.
  2. Die/der FachschaftssprecherIn vertritt die Fachschaft und den FSR. Die/der StellvertreterIn kann sie/ihn vertreten.
  3. Die FachschaftssprecherInnen erhalten jeweils eine Sperrvollmacht über das Konto der FSI.
  1. Der FSR wählt auf der konstituierenden Sitzung oder nach Rücktritt oder Abwahl aus seiner Mitte einen Finanzreferenten oder eine Finanzreferentin und eine Stellvertretung.
  2. Die FinanzreferentInnen verwalten die Finanzen der FSI.
  3. Nach Ablauf eines Rechnungsjahres oder nach Ausscheiden aus dem FSR legt der Finanzreferent/die Finanzreferentin der FVV den Finanzbericht zur Entlastung vor.
  4. Die FVV wählt jährlich mindestens 2 KassenprüferInnen, die die Arbeit der FinanzreferentInnen prüfen und vor ihrer Entlastung auf der FVV über diese berichten.
  5. Die KassenprüferInnen dürfen nicht Mitglieder des FSR, müssen aber nicht Mitglieder der FSI sein.
  1. Die FSR-Sitzung ist öffentlich. Der Termin ist öffentlich auszuhängen.
  2. Von jeder FSR-Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen, in dem Zeit, TO, anwesende Mitglieder des Fachschaftsrats und mindestens die Beschlüsse zu vermerken sind. Das Protokoll ist vom Protokollanten/von der Protokollantin zu unterschreiben.
  3. Jedes FSR-Mitglied ist zur Anwesenheit bei der FSR-Sitzung verpflichtet. Sollte ein Mitglied durch besondere Umstände am Erscheinen an einer FSR-Sitzung gehindert sein, so hat er/sie das nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.
  4. Abweichungen von regelmäßigen FSR-Sitzungsterminen sowie zusätzliche FSR-Sitzungstermine sind mindestens 60 Stunden vor dem neuen Termin allen FSR-Mitgliedern geeignet bekannt zu geben (z.B. über eine Mailingliste, die von allen Mitgliedern des FSR abonniert ist) und können ohne Beschluss des Fachschaftsrates nur vom Fachschaftssprecher oder seinem Stellvertreter festgelegt und einberufen werden.
  1. Der FSR ist immer beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bei einer FSR-Sitzung anwesend sind. Ungeachtet dessen kann der FSR nicht beschlussfähig sein, wenn weniger als drei seiner Mitglieder bei einer FSR-Sitzung anwesend sind.
  2. Der FSR kann mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden über Finanzfragen beschließen.
  3. Für alle übrigen FSR-Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

In dieser Satzung werden unter Gremienvertreter (GV) verstanden: die Vertreter der FSI in den Gremien der Fakultät für Informatik, der Universität und der verfassten Studierendenschaft (ausgenommen FSR), sowie deren Stellvertretungen.

Soweit nicht höher geltendes Recht dem entgegensteht, wird bei der Wahl der GV wie folgt verfahren: Wird die Stelle eines/einer GV frei, so wird sie vom FSR öffentlich ausgeschrieben. Der FSR schlägt den studentischen FakRat-Mitgliedern die Kandidaten/Kandidatinnen vor, sofern die Wahl durch den FakRat erfolgt.

  1. Mindestens einmal pro Semester legen die GV eines Gremiums einen Arbeitsbericht und Vorschläge für die weitere Arbeit der FVV vor.
  2. Die GV sind zur Teilnahme an der FVV verpflichtet.
  3. Sofern ein Gremium öffentlich getagt hat, wird auf der FVV von den entsprechenden GV berichtet.
  4. Eine FVV kann jederzeit die GV eines Gremiums auffordern, zur nächsten FVV einen Bericht nach (1) vorzulegen.
  5. Die GV sind dazu aufgefordert, ihre Arbeit untereinander und mit dem FSR zu koordinieren. Dazu ist die Anwesenheit auf FSR-Sitzungen hilfreich.

Wahlen und Beschlüsse, die von Organen der FSI vor Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen wurden, bleiben in Kraft, soweit sie nicht ausdrücklich gegen die Satzung verstoßen.

Der FSR, der zur Zeit des Inkrafttretens dieser Satzung im Amt ist, bleibt im Amt, bis auf Grund dieser Satzung eine Neuwahl durchgeführt werden muss.

Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden in einer FVV angenommen wurde, die den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Gleichzeitig tritt die alte Satzung außer Kraft.

  1. Bestimmungen dieser Satzung können von der FVV mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden geändert werden.
  2. Die gleiche Mehrheit ist erforderlich, wenn von den Bestimmungen dieser Satzung abgewichen werden soll.
  3. Diese Satzung tritt außer Kraft, wenn eine FVV nach dieser Satzung mit satzungsändernder Mehrheit eine neue Fachschaftssatzung beschließt.
  4. Stellt ein Organ der FSI mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass die Befolgung von Einzelvorschriften dieser Satzung einen Schaden für die FSI mit sich bringt, so kann von der betreffenden Einzelvorschrift abgewichen werden. Dieser Beschluss muss von der nächsten FVV bestätigt werden. Eine eventuelle Satzungsänderung sollte in Erwägung gezogen werden.
  • fsr/satzung.1392293575.txt.bz2
  • Zuletzt geändert: 2014/02/13 13:12
  • von dino